
Darüber hinaus haben sämtliche teilnehmenden Rundfunkanstalten - einschließlich der ausrichtenden Rundfunkanstalt - dafür zu sorgen, dass "Organisationen, Institutionen, politische oder sonstige Anliegen, Unternehmen, Marken, Produkte oder Dienstleistungen während der Veranstaltung weder direkt noch indirekt beworben, herausgestellt oder erwähnt werden". Dies gelte sowohl für die Show selbst als auch für alle offiziellen Einrichtungen und Veranstaltungsorte außerhalb der Halle. Verstöße gegen diese Regel können zu einer Disqualifikation führen.
Mit diesem Schritt will die EBU verhindern, dass auch allein die Nominierung einzelner Teilnehmer für politische Provokationen missbraucht werden kann. Das diesjährige Gastgeberland Ukraine hatte der russischen Kandidatin Julia Samoylova nicht nur die Teilnahme verboten, sondern ihr sogar die Einreise verwehrt. Hintergrund war ein Auftritt von ihr auf der Halbinsel Krim, die 2014 von Russland annektiert wurde. Der kritisierte Auftritt fand schon lange vor Bekanntgabe ihrer ESC-Teilnahme für Russland statt. Dennoch interpretierte die Ukraine ihre Nominierung als Provokation. Russland ließ sich allerdings nicht auf Alternativen ein und verzichtete daraufhin gänzlich auf eine Teilnahme (TV Wunschliste berichtete).
Künftig obliegt es jeder teilnehmenden Rundfunkanstalt sicherzustellen, dass "kein ausgewählter Teilnehmer und kein Delegationsmitglied aufgrund seines/ihres Vorlebens den Behörden des Gastgeberlandes Anlass dafür gibt, aufgrund nationaler Gesetze gegen ihn/sie ein Einreiseverbot zu verhängen." Diese vage Formulierung könnte sich allerdings als problematisch erweisen, da in einigen Ländern dadurch auch Teilnehmern, die beispielsweise an HIV erkrankt sind, die Einreise verweigert werden könnte.
Abgesehen von dieser Thematik ist die EBU bezüglich der Vorwürfe mangelnder Objektivität bei einzelnen Jurys aktiv geworden. Das neue Reglement präzisiert, dass die Jurymitglieder während der Wertung "ihr ganzes berufliches Können und ihre Erfahrung einsetzen sollen, ohne irgendeine(n) Teilnehmer(in) aufgrund von Nationalität oder Geschlecht zu bevorzugen". Unverändert bleibt, dass kein Juror seine Wertung beziehungsweise seine Wertungsabsicht vor oder während der Show äußern darf - auch nicht gegenüber anderen Jurymitgliedern.
Nach den diesjährigen Erfahrungen mit massiven Zeitverzögerungen der Organisation des ESC in Kiew hat die EBU angekündigt, im Falle des Nichteinhaltens von vereinbarten Deadlines härter durchzugreifen: "Die gastgebende Rundfunkanstalt wird die mit der EBU vereinbarten Deadlines für eine ordnungsgemäße, fristgerechte und reibungslose Durchführung des ESC stets einhalten und den Anweisungen der EBU Folge leisten." Andernfalls werde dies als Vertragsbruch angesehen und kann dazu führen, dass die EBU eine andere Rundfunkanstalt mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Bis zu welchem Zeitpunkt so etwas in der Praxis umgesetzt werden kann, lässt das neue Reglement hingegen offen.
02.08.2017 - Glenn Riedmeier/TV Wunschliste
Bild: EBU
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